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Im Juni 2012 sind die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL 2012 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV veröffentlicht worden, die eine ganze Reihe ehemaliger Regelwerke ersetzen. Die zahlreichen Verfasser und Mitarbeiter dürfte es eher verwundern, eine 135-seitige Richtlinie für Landstraßen auch einmal aus dem speziellen Blickwinkel des Fußverkehrs zu betrachten. Aber immerhin wird auf einem Prozent der Seiten davon ausgegangen, dass auch sie eine Nutzergruppe sein könnten.

Schon im Absatz über die Verkehrssicherheit wird vorgegeben: „Dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer ist besondere Beachtung zu schenken.“ „Fahrbahnbegleitende Geh- und Radwege werden in der Regel auf einer Straßenseite als gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) für Zweirichtungsverkehr angelegt. Sie sind 2,50 m breit.“ Das war es dann schon weitgehend. Dass diese Wege stets 2,50 m breit „sind“ und nicht „mindestens“ oder „sollten sein“, etc., ist für einen Richtlinientext schon etwas ungewöhnlich. Immerhin soll der Bereich zwischen Geh- und Radweg und dem Kfz-Fahrstreifen mindestens 1,75 m breit sein.

Interessant ist, dass die Lage so „gewählt werden [soll], dass Radfahrer durch den Kfz-Verkehr nicht unzumutbar geblendet werden.“ Abgesehen davon, dass auch Fußgänger auf solchen Wegen zunehmend extrem geblendet werden, gibt es leider keinen Hinweis darauf, mit welchen konkreten Maßnahmen das geschehen könnte. Die nach diesem Abschnitt folgende freie halbe Seite ist wahrscheinlich für die Eintragung eigener Ideen gedacht.

Führung des Rad- und Fußverkehrs

Und dann gibt es noch einen etwas längeren Abschnitt „Führung des Rad- und Fußverkehrs“. Hier wird deutlich darauf hingewiesen, dass „wegen der hohen Geschwindigkeiten […] an Knotenpunkten eindeutige Führungen und Vorfahrtsregelungen sowie gute Sichtverhältnisse für die nicht motorisierten und die motorisierten Verkehrsteilnehmer erforderlich“ sind. Verwiesen wird auf die Skizzen im Anhang, die übliche und ganz und gar nicht ungefährliche Dreiecks-Situationen darstellen, aber immerhin fast immer auch Mittelinseln vorsehen.

Es wird davon ausgegangen, dass in Kreuzungen und Einmündungen Fußgänger auch gegenüber abbiegenden Verkehren „in der Regel nicht bevorrechtigt werden“ und diese „Wartepflicht“ durch ein Verkehrszeichen verdeutlicht wird. Furtmarkierungen oder Roteinfärbungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Radfahrer können dagegen beim queren einer untergeordneten Zufahrt „aus Gründen der Verkehrssicherheit des Radverkehrs bevorrechtigt werden.“ Durch den Zusatz „Dabei ist zu beachten, dass der gemeinsame Geh- und Radweg auch von Fußgängern benutzt wird“, kommen die Verfasser etwas ins Schleudern. Sie empfehlen hier im Gegensatz zur vorangestellten Aussage, dass die Furt „aus Sicherheitsgründen rot eingefärbt werden sollte“.

Auch die abgebildeten Kreisverkehre sollen für Fußgänger und Radfahrer durch das Absetzen des Überganges um mindestens 6,00 m und vor allem durch eine angeordnete Wartepflicht verbessert werden. Die im Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren 2006 auch dort nur für innerstädtische Kreisverkehre vorgesehenen Fußgängerüberwege werden nicht erwähnt, obwohl sie doch gerade hier aufgrund der höheren Geschwindigkeits-Differenzen hilfreich wären.

Fazit

Wie Planer den Grundsatz der Gewährleistung einer „hohen Verkehrssicherheit“ auch für Fußgänger erfüllen sollen, wird nicht praxisgerecht dargestellt. Leider tauchen Fußgänger auch nicht bei der Netzgestaltung auf. Es geht stets um die fahrbahnbegleitende Wegeführung, nicht aber um die Frage, was bei einem Neu- oder Umbau einer Landstraße aus dem in der Landschaft zwischen den Orten teilweise über Jahrhunderte entstandenen Wegenetz wird.

 

Quelle:

Genaue Zitat-Angaben finden Sie unter www.geh-recht.de > Planungsgrundlagen > Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL 2012

 

Dieser Artikel von Bernd Herzog-Schlagk ist in mobilogisch! , der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 4/2013, erschienen. 

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