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Im Juli 2012 verurteilte der Bundesgerichtshof als oberste Instanz das Land Berlin, einer Frau Schmerzensgeld zu zahlen. Die Rentnerin war beim Queren der Fahrbahn auf einer Mittelinsel an stark verwitterten Betonplatten hängen geblieben, gestürzt und hatte sich schwere Verletzungen zugezogen.

Rechte und Pflichten

Wer hat Schuld bzw. wer muss haften, wenn ein Fußgänger auf dem Gehweg wegen eines Schlagloches stürzt und sich verletzt? Diese Frage lässt sich leider nicht so einfach beantworten, denn es gibt zwei Verantwortliche:

  • Jeder, der „durch die Eröffnung des Verkehrs eine Gefahrenquelle schafft“, muss grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer treffen. Das wäre also z.B. die Kommune.
  • Jedoch gilt auch: Der Schutz des Verkehrsteilnehmers beginnt dort, wo dieser sich durch eigene Sorgfalt nicht mehr schützen kann. Der Fußgänger darf also nicht sorglos den Gehweg nutzen, sondern muss aufmerksam sein und Gefahrenquellen ausweichen.

Der Verkehrssicherungspflichtige (die Kommune, der Landkreis, das Bundesland) muss mit „zumutbaren Mitteln“ die Nutzung der Straßen möglichst gefahrlos gestalten. Dies gilt insbesondere für nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen, die bei „zweckgerichteter Benutzung“ nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Sicherungen müssen nach dem Stand von Erfahrung und Technik umgesetzt werden, zumindest muss der Pflichtige vor möglichen Gefahren warnen. Ob eine Straße bzw. ein Gehweg „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand“ ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der „allgemeinen Verkehrsauffassung“, wobei Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung zu berücksichtigen sind (OLG Thüringen, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 4 U 67/09). Jedoch reicht die Aufstellung von Gefahrenzeichen (mittel/ langfristig) nicht aus. Es müssen Maßnahmen zur Beseitigung geprüft und bei (wirtschaftlicher) Zumutbarkeit umgesetzt werden. Eine Gefahren- und Mängelfreiheit kann von der Kommune oder einem anderen Pflichtigen von den Verkehrsteilnehmern jedoch nicht verlangt werden.

Die Rechtsprechung geht von besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen als Maß dafür aus, wer die Gefahren vorhersehen müsste. Eine Pflichtverletzung der Kommune liegt dann vor, wenn die Straße/ der Gehweg nicht oft genug auf Schäden geprüft wurde. Eine allgemeine Regel, wie oft geprüft werden muss, gibt es jedoch nicht. Die Frequenz richtet sich nach der Bedeutung, der Art und dem Umfang der Nutzung des Gehweges.

Aus dem oben Gesagten lässt sich wahrscheinlich bereits erkennen, dass es selten einen eindeutigen „Schuldigen“ gibt; die Rechtsprechung beruht auf der genauen Betrachtung der jeweiligen konkreten Umstände.

Rechtliche Grundlage bei Klagen

Ansprüche von geschädigten Verkehrsteilnehmern hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht erfolgen auf der Grundlage von § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Neun der 16 Bundesländer haben in ihren jeweiligen Straßengesetzen festgelegt, dass die Amtshaftung formal diese Anspruchsgrundlage nach § 839 BGB verdrängt. Inhaltlich ändert sich für den Klageführenden dadurch jedoch nichts.

Urteil der höchsten Instanz

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte die Rechte der Fußgänger gegenüber den Verkehrssicherungspflichtigen stärken (Aktenzeichen Bundesgerichtshof III ZR 240/11).

Auch in diesem Fall kann dies jedoch nicht so allgemein gesagt werden, denn auch dieses Urteil behandelte konkrete Umstände. So war der Tatort kein normaler Gehweg, sondern der Übergang bei einem Mittelstreifen, der auf seiner gesamten Breite Schäden aufwies. Außerdem beruhte das Urteil auf dem Berliner Straßengesetz (§ 7) und ist daher nur bedingt auf andere Bundesländer übertragbar.

Der BGH formulierte jedoch auch allgemeine Grundsätze:

  • So darf die zuständige Behörde nicht davon ausgehen, dass allein der Umstand, dass die Gefahrenquelle schon sehr lange bestehe und daher als bekannt vorausgesetzt werden dürfe, nicht ausreicht, die Verantwortung auf die Nutzer zu übertragen.
  • Vielmehr seien gravierende Schäden nicht mehr beherrschbar, selbst wenn diese individuell dem Geschädigten bekannt waren. Schließlich stelle gerade der vom Beklagten zur Entlastung vorgetragene Umstand, dass die Schäden bereits lange vorhanden waren, eine Pflichtverletzung der Behörde dar: Sie hätte schon lange für Abhilfe sorgen müssen, insbesondere da an dieser Kreuzung viele Senior/innen die Fahrbahn zu einem Einkaufszentrum queren müssten.
  • Der Verweis des beklagten Landes auf seine Finanzsituation wurde vom Gericht nicht anerkannt.
  • Außerdem sei es Verkehrsteilnehmern nicht zuzumuten, die Gefahrenstelle (großräumig) zu umgehen.

Das BGH bestätigte im vollen Umfang den vom Landesgericht (Kammergericht Berlin) erkannten Schuldanteil des Landes Berlin (bzw. des zuständigen Bezirks) von 90%.

„Stand der Technik“ zur Qualität von Gehwegen

Die „Empfehlungen für Fußgängeranlagen” (EFA) gelten wie alle Richtlinien und Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Straßenverkehr als Stand der Technik, sind jedoch nicht von Bürger/innen gegenüber der Behörde einklagbar.

Gehwege sollten laut Empfehlungen - zumindest in der Gehbahnmitte - einen glatten Belag haben und „stets in einwandfreiem Zustand“ gehalten werden (EFA, 4.2).

Stand der Praxis

Legal oder illegal abgestellte Kfz auf Gehwegen zerstören die Gehwegfläche und den Unterbau. Wenn Falschparker verstärkt kontrolliert werden würden, gebe es nicht so viele Stolperfallen & Co auf Gehwegen, die für diese Lasten nicht ausgelegt sind. Das sind sie auch nicht dort, wo die Behörden Gehwegparken mit Zeichen 315 StVO angeordnet haben. Die Richtlinie EFA besagt: Das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten (StVO) und insbesondere bei Parkdruck baulich zu unterbinden (EFA, 3.1.3).

Die Straßenbeleuchtung ist meist auf die Fahrbahn und nicht auf den Gehweg ausgerichtet. Dadurch kann es hier im Dunkeln häufiger zu Stürzen kommen. Die Richtlinie EFA zu dem Thema: Die Gehwege sind so zu beleuchten, dass Schattenbildung und Dunkelfelder vermieden werden, auch unter Berücksichtigung der legal (auf der Fahrbahn) parkenden Kfz.

Ausblick

Inwieweit das Urteil des BGH eine „Klagewelle“ auslösen wird, muss abgewartet werden. Anzumerken ist, dass (Berliner) Behörden seit zwei bis drei Jahren über eine Zunahme der Klagen gegen sie bezüglich Unfällen auf Gehwegen berichten. Realistisch muss jedoch davon ausgegangen werden, dass nur etwa jede zehnte Beschwerde/ Klage seitens gestürzter Fußgänger von Erfolg gekrönt sein wird: Dem klagenden Fußgänger werden zu viele eigene Fehler nachgewiesen werden.

Die Berliner Tiefbauamtsleiter haben sich intern versichert, dass ihre Haushalt die Kosten, die das oberstinstanzliche Urteil „verursacht“, nicht aufbringen könnten, da der Etat für die Instandhaltung vom Senat noch weiter gesenkt wurde. So behilft man sich weiter mit dem Anbringen von „Gehwegschäden“-Schildern. Es gibt in Berlin Stadtteile, an denen man an Kreuzungen in alle vier Himmelsrichtungen je ein solches Schild bewundern kann. Auch ein Kostenfaktor!

Herausgelesen aus dem Urteil haben die Tiefbauamtsleiter auch, dass die Dokumentation der Straßenbegehungen wahrscheinlich genauer und ausführlicher erledigt werden muss. Mit einer gut dokumentierten Begehung sieht man sich für Prozesse gut gewappnet, statt die protokollierte schadhafte Gehwegplatte präventiv auszuwechseln.

Unberücksichtigt bleibt bei dieser defensiven Haltung, dass die Behebung von Gehwegschäden deutlich preiswerter ist als die auf Fahrbahnen. Und man kann es auch besser machen als Berlin. Wenn Bürger/innen in einigen Hamburger Bezirken Schäden oder Mängel an öffentlichen Einrichtungen, Straßen, Geh- oder Radwegen feststellen, können sie diese direkt an die zuständige Behörde mittels eines „Online-Wegewartes“ melden. Die Schäden werden laut Internet-Einträgen nach Meldung schnell beseitigt. Und die Bezirke können evtl. Einsparungen bei den realen, offiziellen Begehern tätigen.

Außerdem müssen nach Straßengesetzen die Belange besonders gefährdeter Personen und von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Angesichts des demografischen Wandels wirkt die Reaktion der Tiefbauämter sehr planlos.

PS: Der neue Roman „Gehwegschäden“ von Helmut Kuhn ist der Redaktion bekannt. Sie dürfen jedoch kein Fachbuch erwarten, der Titel soll lediglich ein Sinnbild für das ganze Berlin sein. Wahrscheinlich jedoch könnten auch andere Städte zu diesem Titel inspiriert haben.

 

Dieser Artikel von Stefan Lieb ist in mobilogisch! , der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 4/2012, erschienen. 

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